Beitragsordnung, Hallengebühren & Satzung
Über die Beitragsordnung
In der Satzung (§ 8) ist festgelegt, dass Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Bausteine und sonstige Umlagen in einer durch die Mitgliedsversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgehalten werden.
Die aktuell gültige Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung im Jahr 2022 beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2023 gültig.
Aktuelle Beitragsordnung
| Aktive Mitgliedschaft | |
|---|---|
| Einzelmitgliedschaft Erwachsene (aktive Mitgliedschaft) | 436,00 € |
| Passive Mitgliedschaft | |
| Einzelmitgliedschaft Erwachsene (passive Mitgliedschaft) | 79,00 € |
| Familienbeitrag | |
| Eltern | 670,00 € |
| 1. Kind | 112,00 € |
| 2. und jedes weitere Kind | 53,00 € |
| Kinder und Jugendliche | |
| Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr | 112,00 € |
| Kinder und Jugendliche vom 10. bis zum 18. Lebensjahr | 215,00 € |
| Schüler, Studenten, Auszubildende | |
| über 18 Jahre (mit Nachweis) | 215,00 € |
Arbeitsdienst
Jedes aktive Mitglied vom vollendeten 16. und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr hat einen Arbeitsdienst von 8 Stunden pro Jahr abzuleisten, wobei die Stunde mit € 13,00 bewertet wird. Der Betrag von € 104,00 wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen und nach Ableistung des Arbeitsdienstes zurückbezahlt.
Übertritt von der Jugend- zur Vollmitgliedschaft
Jugendliche über 18 Jahre, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben bzw. nicht mehr wirtschaftlich von den Erziehungsberechtigten abhängig sind, werden als Vollmitglieder geführt.
Analog zur Einstufung der sportlichen Altersklassen bezieht sich auch die altersmäßige Einstufung der Beiträge und Arbeitsdienste auf den 01.01. des laufenden Jahres.
Sonderregelungen
Gäste
Gäste können gerne von Mitgliedern eingeführt werden. Dauernd in Waiblingen und Umgebung Wohnende, wirtschaftlich Abhängige eines Mitglieds, sowie passive Mitglieder sind keine Gäste im Sinne der Beitragsordnung.
Gegen Bezahlung einer Gastgebühr kann ein Mitglied des Tennisclubs den Gast in das Buchungssystem eintragen.
Die Gastgebühr beträgt € 10,00.
Freiwilliges Soziales Jahr
Mitglieder, die ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, zahlen für ein Jahr nur den Beitrag für passive Mitgliedschaft. Ihre Spielberechtigung bleibt bestehen.
Vorübergehende Abwesenheit
Mitglieder, die 1 Jahr oder länger wegen Abwesenheit, Krankheit, o. ä. nicht spielen können und ihre Mitgliedschaft im TC Waiblingen nicht beenden wollen, können sich als passives Mitglied einstufen lassen. Eine Rückführung in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit wieder möglich.
Zahlungsbedingungen
Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Nichteinlösung sind die hierdurch entstehenden Kosten, mindestens jedoch 7,00 € vom Mitglied zu tragen. Mitglieder, die keine Genehmigung zum Bankeinzug erteilen, müssen den Jahresbeitrag umgehend nach Erhalt der Rechnung auf ein Bankkonto des TCW überweisen, Rechnungszahlern wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 8,00 berechnet. Erst nach Eingang des Jahresbeitrages ist das Mitglied unter Verwendung der Spielmarke im Rahmen der Spiel- und Platzbelegungsordnung spielberechtigt.
Mahnverfahren
Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von € 8,00 erhoben. Entstehen höhere Kosten, sind diese vom Mitglied zu tragen.
Über die Tennishalle
Die Tennishalle steht Mitgliedern sowie Nicht-Mitgliedern zur Verfügung. Zur Nutzung der Halle ist eine Buchung über unser Online-Buchungssystem nötig.
Hallengebühren
Die Platzgebühren in der Tennishalle hängen vom Mitgliedsstatus sowie Buchungstag und -uhrzeit ab. Sie variieren zwischen 15,20 € und 28,13 € je Hallenstunde (= 45 Minuten). Möglich sind auch Abonnement-Buchungen für eine ganze Wintersaison (September bis April) entweder im wöchentlichen oder 2-wöchentlichen Takt.
Die genauen Preise sind im Buchungssystem hinterlegt und dort vor verbindlicher Buchung sichtbar.
Über die Satzung
Der Tennis-Club Waiblingen e.V. ist ein eingetragener Verein. Als solcher unterliegt er einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen und beim Amtsgericht eingetragenen Satzung.
Die aktuelle Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.06.2025 beschlossen und am 14.01.2026 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
Aktuelle Satzung des Vereins
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Tennis-Club Waiblingen e.V.
- Er hat seinen Sitz in Waiblingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Satzungsordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung) des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung (§ 51 - § 68), und zwar durch Pflege und Förderung des Tennissports und ergänzender Sportarten sowie durch Ausbildung und Förderung der Jugend.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des nächsten Jahres.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive und passive Mitglieder sind Personen, die am 31.12. des Vorjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Jugendliche Mitglieder sind Personen, die bis zum 31.12. des Kalenderjahres höchstens das 18. Lebensjahr vollenden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gem. § 5 Ziff. 2 ernannt wurden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Benutzung der Clubeinrichtungen.
Die passiven Mitglieder sind nicht spielberechtigt. - Die jugendlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht, außer bei der Wahl des Jugendwarts.
Alle Mitglieder, die den Jugendbeitrag bezahlen, sind im Rahmen der Spiel- und Platzordnung für Jugendliche spielberechtigt. - Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Satzung und Ordnungen des Vereins einzuhalten,
- Ansehen und Belange des Vereins zu fördern,
- Anlage und Einrichtungen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln,
- vom Vorstand beschlossene oder in seinem Auftrag erlassene Haus-, Beitrags- und Spielordnungen zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten,
- sowie nach Möglichkeit an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
- Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen den Verein, Schadensersatz zu verlangen.
- Die Mitglieder sind zur Bezahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen verpflichtet. Sie sollen sich dem Verein zur übernahme freiwilliger und ehrenamtlicher Aufgaben bereithalten.
- Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind höchstpersönlich und nicht übertragbar.
§7 Verstöße gegen Mitgliederpflichten
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen, befristetes Ruhen von sämtlichen oder bestimmten Mitgliederrechten) gegen Mitglieder verhängen, die sich gegen die Satzung, die Ordnungen, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergehen. Vor der Verhängung von Ordnungsstrafen ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§8 Mitgliedsbeiträge
Jahresbeiträge, die sich auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen, Aufnahmegebühren, Bausteine und sonstige Umlagen werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod.
- durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres, die dem Vorstand bis 30.09. vorliegen muss.
- durch Ausschluss, der nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit Mehrheit der gesamten Vorstandsmitglieder verfügt werden kann.
- Sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein grob verletzt werden, insbesondere der Satzung und den Ordnungen zuwidergehandelt wird oder die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt werden.
- Wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet sind, die die Ehrenhaftigkeit des Mitglieds in Frage stellen oder die das Einvernehmen unter den Mitgliedern stört.
Die Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands ist Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zulässig. Bei dieser ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds, die Beitragspflichten für das laufende Geschäftsjahr bleiben jedoch bestehen.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
A) Ordentliche Mitgliederversammlung
- Jeweils in den ersten 6 Monaten des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform per einfacher E-Mail an alle Mitglieder mit einer Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden per Brief eingeladen.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassiers
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen
- Wahl der Kassenprüfer
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Anträge aus Mitgliederkreisen
- Verschiedenes
- Jedes Mitglied kann Anträge für die Mitgliederversammlung stellen. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Jedes anwesende aktive und passive Mitglied über 18 Jahre und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Beschluss eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim. Für die Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
- Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Satzungsänderung in der Einladung angegeben ist.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
B) Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragen.
- Die Verfahrensweisen entsprechen § 11, A)
§12 Der Vorstand
- Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- und bis zu 4 weiteren Mitgliedern
- Dem Vorstand im Sinne der vorgenannten Ziffer 1 obliegt nach innen die gesamte Geschäftsführung einschließlich der Vermögensverwaltung des Vereins.
Nach außen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeden der beiden Vorsitzenden einzeln als Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts vertreten. - Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. - Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand sich selbst ergänzen, wobei die Amtsdauer der Ersatzleute mit derjenigen der Vorstandschaft endet.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- In den Vorstand können nur Mitglieder berufen werden, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.
- Beide Vorsitzende können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Vorstandes zu treffen.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung als einziger Punkt die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins wird das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Waiblingen mit der Auflage zur Verfügung gestellt, es zur Förderung des Sports zu verwenden.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30.06.2025 beschlossen und mit ihrer Eintragung im Vereinsregister wirksam geworden. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu machen.